Es ist davon auszugehen, dass mit den Lockerungen in den nächsten Wochen und zum Start der Sommerferien auch Pauschalreisen mit voranschreitenden Impfungen wieder möglich werden. Ob Reisen dabei nur für Geimpfte und Genesene möglich sein werden oder engmaschige PCR-Tests ausreichen, ist von Veranstalter zu Veranstalter verschieden. Einige Kreuzfahrt-Spezialisten haben bereits Reisen ausschließlich für ein geimpftes Klientel im Angebot. Wie Reisegruppen und Familien mit gemischten Voraussetzungen (z.B. Geimpfte, Genesene, nicht Geimpfte und Kinder) dann gemeinsam Urlaub machen können, wird sich noch zeigen.
Deutsche haben schon traditionell eine große Reiselust, das Fernweh ist in den vergangenen 1,5 Jahren angewachsen. Daher erwarten Reiseveranstalter einen großen Andrang und viele Buchungen – obwohl die Zahl der Reisenden an einem Ort schon alleine durch die einzuhaltenden Hygienebeschränkungen wesentlich kleiner sein muss als üblich. Es kann daher zu einem regelrechten Run auf die knappen Angebote kommen. Worauf müssen Kunden nun achten?
Viele Reiseveranstalter haben aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und machen den Kunden erheblich bessere Stornierungsangebote als zu Beginn der Pandemie. Um die Bereitschaft ihrer Kunden zu einer Reisebuchung nicht zu verspielen, kann man häufig (in Abhängigkeit von der Covid-Situation und den daraus folgenden Reisewarnungen) bis kurz vor Reisebeginn kostenfrei stornieren. Allerdings ist man gut beraten, sich diese Stornierungskulanz schriftlich bestätigen zu lassen bzw. vertraglich zu vereinbaren.
Wir von Stressimurlaub.de hatten in den vergangenen eineinhalb Jahren ganz überwiegend mit Reisestornierungen zu tun. Unsere Fälle betrafen zunächst zumeist Flüge und Reisen, die von den Veranstaltern abgesagt worden waren und bei denen die Kunden leider teilweise bis heute auf die Rückerstattung ihrer Anzahlungen warten mussten. Danach hatten wir es häufig mit Stornierungen durch den Kunden zu tun, entweder aus Angst vor einer unklaren Infektionslage vor Ort oder in Erwartung noch bestehender oder wieder befürchteter Reisewarnungen am Urlaubsort.
Auch in diesem Sommer kann es zu Beginn der Sommerferien eventuell noch zu Eigenstornierungen kommen, allerdings erwarten wir nach dem Sommer auch einen Wiederanstieg von Reisepreisminderungs-Forderungen. Zu diesen kann es berechtigterweise kommen, wenn der Flieger eine mehrstündige Verspätung hatte oder ein Flug ausfällt. Auch Hotelüberbuchungen sind keineswegs unwahrscheinlich. Wenn der Veranstalter dann keinen gleichwertigen Ersatz derselben Kategorie bieten kann, sind Ansprüche auf Erstattung eines Teiles des Reisepreises häufig begründet und durchsetzbar.
Für Pauschalreisende sind neben dem schönen Hotel häufig auch bestimmte Zusatzausstattungen besonders wichtig: die Familie mit Kindern legt Wert auf eine gute Kinderbetreuung, andere wollen aus einer Vielzahl von versprochenen Restaurants wählen können, für wieder andere ist es keine rechte Erholung, wenn nicht Kosmetik, Wellness und Massageangebote zur Verfügung stehen. Hier ist wichtig, was letztlich zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter vertraglich vereinbart wurde: wer 5 Pools und 6 Restaurants verspricht, muss diese auch tatsächlich anbieten – sonst hat man unter Umständen Anspruch auf eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises. Weil die Situation der kommenden Woche aber noch vage ist und auch von Anbietern schwer prognostiziert werden kann, gehen viele Reiseanbieter dazu über, eine Klausel im Reisevertrag zu verankern, die sie von Ansprüchen freistellt, sofern diese nicht von ihnen selber verantwortet sind. Wenn also die Massage nicht möglich ist, weil aufgrund von Corona-Beschränkungen „körpernahe Dienstleistungen“ verboten sind, haftet der Reiseveranstalter nicht dafür. In diesem Fall hat der Reisende durch die entgangene Massage auch keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilreisepreises, das leuchtet jedem ein.
Wir raten allerdings dazu, sich den geschlossenen Vertrag genau anzuschauen. Denn die Beschränkungen sollten auch nicht dazu führen, dass der Reiseanbieter für keine seiner angebotenen Leistungen mehr geradestehen muss. Kurz gesagt: Covid-19 darf keine pauschale Ausrede für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung sein!
Nach unseren Erfahrungen der letzten Monate kommt es bei Buchungen über sogenannte Vermittlerplattformen (Opodo, Check 24, Best Secret u.a.) häufiger zu Problemen, wenn die Reise storniert werden muss oder nicht so durchgeführt werden konnte wurde, wie es vertraglich vereinbart war. Dann nämlich beginnt häufig die Suche nach den Verantwortlichen und alle Beteiligten (Vermittler, Veranstalter, Airline) schieben sich gegenseitig den schwarzen Peter zu. In der Folge wird es für den Verbraucher fast unmöglich, den richtigen Ansprechpartner für seine Ansprüche auszumachen und erfolgreich durchzusetzen – zumal gerade die Vermittler ihren Geschäftssitz häufig im Ausland haben, was ein gerichtliches Verfahren meist viel zu teuer macht.
Übrigens: Viele Kunden wissen nicht, dass man nach der Reiserechtsreform 2018 nun 3 Jahre Zeit hat, seine Reisepreisminderungsansprüche geltend zu machen! Wichtig dafür ist aber, dass man während der Reise eine Mängelanzeige vor Ort gemacht hat und die Abhilfe entweder nicht geboten werden konnte oder vom Reisenden als nicht ausreichend nicht akzeptiert wurde. Diese Mängelanzeige ist nicht dasselbe wie eine Beschwerde an der Rezeption! Sie muss bei der Reiseleitung des Veranstalters angezeigt und von diesem aufgenommen und dokumentiert werden. Mit diesem Formular, das man aufheben sollte, kann man dann drei Jahre lang rückwirkend seine Mängel geltend machen. Dabei ist unser Portal für Reiserecht sehr gerne behilflich, auch finden sich auf unserer Seite stressimurlaub.de eine Fülle hilfreicher Tipps und auch Formulare. Aber natürlich wünschen wir allen Reiselustigen nach dieser langen Zwangspause stressfreie, erholsame und perfekte Ferien – und auf keinen Fall auch nur einen Hauch von StressimUrlaub!
Es ist davon auszugehen, dass mit den Lockerungen in den nächsten Wochen und zum Start der Sommerferien auch Pauschalreisen mit voranschreitenden Impfungen wieder möglich werden. Ob Reisen dabei nur für Geimpfte und Genesene möglich sein werden oder engmaschige PCR-Tests ausreichen, ist von Veranstalter zu Veranstalter verschieden. Einige Kreuzfahrt-Spezialisten haben bereits Reisen ausschließlich für ein geimpftes Klientel im Angebot. Wie Reisegruppen und Familien mit gemischten Voraussetzungen (z.B. Geimpfte, Genesene, nicht Geimpfte und Kinder) dann gemeinsam Urlaub machen können, wird sich noch zeigen.
Deutsche haben schon traditionell eine große Reiselust, das Fernweh ist in den vergangenen 1,5 Jahren angewachsen. Daher erwarten Reiseveranstalter einen großen Andrang und viele Buchungen – obwohl die Zahl der Reisenden an einem Ort schon alleine durch die einzuhaltenden Hygienebeschränkungen wesentlich kleiner sein muss als üblich. Es kann daher zu einem regelrechten Run auf die knappen Angebote kommen. Worauf müssen Kunden nun achten?
Viele Reiseveranstalter haben aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und machen den Kunden erheblich bessere Stornierungsangebote als zu Beginn der Pandemie. Um die Bereitschaft ihrer Kunden zu einer Reisebuchung nicht zu verspielen, kann man häufig (in Abhängigkeit von der Covid-Situation und den daraus folgenden Reisewarnungen) bis kurz vor Reisebeginn kostenfrei stornieren. Allerdings ist man gut beraten, sich diese Stornierungskulanz schriftlich bestätigen zu lassen bzw. vertraglich zu vereinbaren.
Wir von Stressimurlaub.de hatten in den vergangenen eineinhalb Jahren ganz überwiegend mit Reisestornierungen zu tun. Unsere Fälle betrafen zunächst zumeist Flüge und Reisen, die von den Veranstaltern abgesagt worden waren und bei denen die Kunden leider teilweise bis heute auf die Rückerstattung ihrer Anzahlungen warten mussten. Danach hatten wir es häufig mit Stornierungen durch den Kunden zu tun, entweder aus Angst vor einer unklaren Infektionslage vor Ort oder in Erwartung noch bestehender oder wieder befürchteter Reisewarnungen am Urlaubsort.
Auch in diesem Sommer kann es zu Beginn der Sommerferien eventuell noch zu Eigenstornierungen kommen, allerdings erwarten wir nach dem Sommer auch einen Wiederanstieg von Reisepreisminderungs-Forderungen. Zu diesen kann es berechtigterweise kommen, wenn der Flieger eine mehrstündige Verspätung hatte oder ein Flug ausfällt. Auch Hotelüberbuchungen sind keineswegs unwahrscheinlich. Wenn der Veranstalter dann keinen gleichwertigen Ersatz derselben Kategorie bieten kann, sind Ansprüche auf Erstattung eines Teiles des Reisepreises häufig begründet und durchsetzbar.
Für Pauschalreisende sind neben dem schönen Hotel häufig auch bestimmte Zusatzausstattungen besonders wichtig: die Familie mit Kindern legt Wert auf eine gute Kinderbetreuung, andere wollen aus einer Vielzahl von versprochenen Restaurants wählen können, für wieder andere ist es keine rechte Erholung, wenn nicht Kosmetik, Wellness und Massageangebote zur Verfügung stehen. Hier ist wichtig, was letztlich zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter vertraglich vereinbart wurde: wer 5 Pools und 6 Restaurants verspricht, muss diese auch tatsächlich anbieten – sonst hat man unter Umständen Anspruch auf eine zumindest teilweise Erstattung des Reisepreises. Weil die Situation der kommenden Woche aber noch vage ist und auch von Anbietern schwer prognostiziert werden kann, gehen viele Reiseanbieter dazu über, eine Klausel im Reisevertrag zu verankern, die sie von Ansprüchen freistellt, sofern diese nicht von ihnen selber verantwortet sind. Wenn also die Massage nicht möglich ist, weil aufgrund von Corona-Beschränkungen „körpernahe Dienstleistungen“ verboten sind, haftet der Reiseveranstalter nicht dafür. In diesem Fall hat der Reisende durch die entgangene Massage auch keinen Anspruch auf Erstattung eines Teilreisepreises, das leuchtet jedem ein.
Wir raten allerdings dazu, sich den geschlossenen Vertrag genau anzuschauen. Denn die Beschränkungen sollten auch nicht dazu führen, dass der Reiseanbieter für keine seiner angebotenen Leistungen mehr geradestehen muss. Kurz gesagt: Covid-19 darf keine pauschale Ausrede für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung sein!
Nach unseren Erfahrungen der letzten Monate kommt es bei Buchungen über sogenannte Vermittlerplattformen (Opodo, Check 24, Best Secret u.a.) häufiger zu Problemen, wenn die Reise storniert werden muss oder nicht so durchgeführt werden konnte wurde, wie es vertraglich vereinbart war. Dann nämlich beginnt häufig die Suche nach den Verantwortlichen und alle Beteiligten (Vermittler, Veranstalter, Airline) schieben sich gegenseitig den schwarzen Peter zu. In der Folge wird es für den Verbraucher fast unmöglich, den richtigen Ansprechpartner für seine Ansprüche auszumachen und erfolgreich durchzusetzen – zumal gerade die Vermittler ihren Geschäftssitz häufig im Ausland haben, was ein gerichtliches Verfahren meist viel zu teuer macht.
Übrigens: Viele Kunden wissen nicht, dass man nach der Reiserechtsreform 2018 nun 3 Jahre Zeit hat, seine Reisepreisminderungsansprüche geltend zu machen! Wichtig dafür ist aber, dass man während der Reise eine Mängelanzeige vor Ort gemacht hat und die Abhilfe entweder nicht geboten werden konnte oder vom Reisenden als nicht ausreichend nicht akzeptiert wurde. Diese Mängelanzeige ist nicht dasselbe wie eine Beschwerde an der Rezeption! Sie muss bei der Reiseleitung des Veranstalters angezeigt und von diesem aufgenommen und dokumentiert werden. Mit diesem Formular, das man aufheben sollte, kann man dann drei Jahre lang rückwirkend seine Mängel geltend machen. Dabei ist unser Portal für Reiserecht sehr gerne behilflich, auch finden sich auf unserer Seite stressimurlaub.de eine Fülle hilfreicher Tipps und auch Formulare. Aber natürlich wünschen wir allen Reiselustigen nach dieser langen Zwangspause stressfreie, erholsame und perfekte Ferien – und auf keinen Fall auch nur einen Hauch von StressimUrlaub!