FAQ

Die Rechte von Pauschalreisenden sind im BGB festgehalten. Wenn eine Reise abgesagt werden muss, ist eine Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseveranstalters grundsätzlich möglich. Dies ist in § 651 h IV BGB bestimmt. Ein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag ist das Eintreten höherer Gewalt. Dabei sind etwaige erhaltene Anzahlungen gem. § 346 BGB unverzüglich zurückzuerstatten. Der Reiseveranstalter verliert seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises und hat diesen nach § 651 h V BGB innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.

Reiseveranstalter bieten statt einer Erstattung des Reisepreises häufig einen Gutschein an. Was viele Reisende nicht wissen: Sie können auf eine Auszahlung des ursprünglich gezahlten Betrags bestehen. Einen Gutschein muss man nicht annehmen, sondern hat ein Recht auf Wahlfreiheit. Mit einem Gutschein binden Sie sich an den Veranstalter und sind für zukünftige Reisen weniger flexibel. Wenn der Reiseveranstalter Insolvenz anmeldet, bleiben Sie mit etwas Pech auf dem Gutschein sitzen und das Geld ist verloren. Mit Stress im Urlaub stellen Sie sicher, dass Sie für Ihre ausgefallene Reise wenigstens Ihr Geld zurück erhalten!

Auch wenn die Reise wegen Corona ausfällt, haben Urlauber Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Der Verbraucher hat im Voraus für eine Vertragsleistung bezahlt, die nicht erbracht werden kann, weil Flüge nicht stattfinden, Hotels geschlossen sind oder Einreisebeschränkungen am Zielort bestehen. Reisende können daher ihr Geld zurückverlangen.

Viele Reiseanbieter versuchen allerdings, ihre Kunden mit Gutscheinen abzuspeisen. Aus Erfahrung wissen wir, dass die Kommunikation und Durchsetzung der Rückzahlung im Alleingang mit viel Aufwand und Risiko verbunden sind. Stress im Urlaub übernimmt die Einforderung Ihrer Reisekosten für Sie – wenn nötig auch vor Gericht.

Ein Gesetz, nach dem Gutscheine statt Geld vom Verbraucher akzeptiert werden müssen, gibt es nicht. Es war zunächst geplant, dass bis Ende 2021 Gutscheine akzeptiert werden müssen.
Eine Gutscheinpflicht wäre auch ein Verstoß gegen geltendes EU-Recht; eine solche Regelung würde zu einer einseitiger Änderung des Vertrages ohne Zustimmung des Vertragspartners führen.

Bei allem Verständnis für die finanziellen Belastungen der Reiseveranstalter durch die Rückzahlung der Kundengelder halten wir es für absolut legitim, sein Geld zurückzufordern. Zum einen steht der Einbehaltung des Reisepreises keine Leistung gegenüber. Weiterhin benötigt der Kunde das Geld wahrscheinlich genauso dringend wie der Reiseanbieter. Und nicht zuletzt sollte nicht der Verbraucher geschädigt werden, um Reiseanbieter zu schützen. Zudem kann es ein gewisses Risiko sein, einen Gutschein zu akzeptieren. Schon vor der Corona-Krise sind große Reiseanbieter in die Insolvenz gegangen – es ist leider nicht ganz unwahrscheinlich, dass nun weitere folgen und noch ist nicht geklärt, wie in diesem Fall Kundengelder abgesichert werden können.

Stehen Reisenden auch Entschädigungen wegen entgangener Urlaubsfreuden zu?

Nein, da diese Absagen aus Gründen höherer Gewalt entstehen, sind die Anbieter nicht schadenersatzpflichtig.